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AKG § 96 (Law)
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AKG § 101 Londoner Schuldenabkommen (Law)
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
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AKG § 13 Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen (Law)
Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Erteilung von Auskünften, Quittungen, Arbeitsbescheinigungen, Zeugnissen und ähnlichen Bescheinigungen sowie auf Abgabe von Erklärungen gegenüber den öffentlichen ...