Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 22/09 (Urteil)
...an einer Datenübermittlung darin liegen, dass das in Rede stehende Delikt aus anderen Gründen das Ansehen der Beamtenschaft und damit die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könnte...