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KlauenPflPrV § 17 Bestehen der Prüfung (Law)
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfun...
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KlauenPflPrV § 14 Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ (Law)
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Hierbei ...
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KlauenPflPrV Anlage 3 (zu § 17 Absatz 5) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 239) ...
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KlauenPflPrV Anlage 4 (zu § 17 Absatz 5) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 240) ...