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AktG § 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern (Law)
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
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AktG § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen (Law)
...kann. (2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.