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AufenthV § 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe (Law)
Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B ...
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AufenthV Anlage B (zu § 19) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2968; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ...