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Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 49/08 (Urteil)
...rs aus Gewerbebetrieb unter anderem um die genannten Zinsbeträge erhöht wurde. Eine entsprechende Korrektur der für diese Jahre ergangenen Gewerbesteuermessbescheide und Gewerbesteuerzerlegungsbeschei...
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Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 62/09 (Urteil)
...r Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Angestellter der A-GmbH. Er wurde im Streitjahr 2006 zusammen mit seiner Ehefrau (Klägerin und Revisionsklägerin) zur Einkommensteuer veranlagt. Der Einkommen...
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Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 61/09 (Urteil)
...r Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Angestellter der A-GmbH. Er wurde im Streitjahr 2006 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid für 2006 wurde am ...
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Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 9/13 (Urteil)
...iiert vorzutragen, wann und wie er welchen Veranlagungssachbearbeiter darüber informiert hatte. Zu beachten ist insoweit, dass die Klägerin bereits mehrere Sachbearbeiter in ihrem Schriftsatz vom 4. O...
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Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 10/13 (Urteil)
...r substantiiert vorzutragen, wann und wie er welchen Veranlagungssachbearbeiter darüber informiert hatte. Zu beachten ist insoweit, dass der Kläger bereits mehrere Sachbearbeiter in seinem Schriftsatz...
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Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 63/09 (Urteil)
...rdnung regelt mit ihren Änderungsvorschriften, wann der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor dem Rechtsfrieden einzuräumen ist. Kann eine Änderung bestandskräftiger Bescheide nicht mehr erfolgen, so ...
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Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 40/08 (Urteil)
...r Erfahrungssätze erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers widerspricht es nicht allgemeiner Erfahrung, dass sich während länger andauernder Vertragsverhandlungen bereits vor endgültigem Vertrags...
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Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 85/10 (Urteil)
...r Sachbearbeiter den Fahrtkostenersatz aufgrund eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums unberücksichtigt gelassen habe. Für einen Tatsachen- oder Rechtsirrtum bestehe nicht der geringste vernünftige Grund...