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BesVNG 2 § 10 Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für weitere aufsichtführende Richter an Amtsgerichten, Staatsanwälte als Gruppenleiter und für Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter oder Hauptabtei (Law)
...2 zur Besoldungsgruppe R 2 zulässige Zahl der Planstellen für weitere aufsichtführende Richter an einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen überschritten, so ist nach Inkrafttreten dieses Geset...
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BesVNG 2 § 2 Berlin-Klausel (Law)
...2 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
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BesVNG 2 § 1 (Law)
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BesVNG 2 Inhaltsübersicht (Law)
...ssung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung ...
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BesVNG 2 Eingangsformel (Law)
...ssen:
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BesVNG 2 (XXXX) §§ 1 und 2 (weggefallen) (Law)
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BesVNG 2 § 19 Ortszuschlag für Kasernierte (Law)
...2 des Bundesbesoldungsgesetzes, verbleibt es dabei.
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BesVNG 2 § 21 Zulage für Beamte an Theatern (Law)
Landesrechtliche Vorschriften über die Gewährung einer Zulage an Beamte an Theatern können aufrechterhalten bleiben oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung neu erlassen werden. Es darf höchste...
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BesVNG 2 § 26 Übergangsvorschriften für Artikel VII (Law)
...2 festgestellten Anpassungszuschlag gibt der Bundesminister des Innern bis zum Ersten des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden zweiten Monats im Bundesanzeiger bekannt. Der Anpassungszuschl...
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BesVNG 2 § 23 Fortgeltung von Regelungen außerhalb der Landesbesoldungsgesetze (Law)
Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, bleiben nicht in Landesbesoldungsgesetzen enthaltene Regelungen über die Einstufung und Amtsbezeichnung der in § 5 aufgeführten Beamten der Gemeinden...
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BesVNG 2 § 28 Übergangsregelung für Sicherheitsdienste (Law)
...sse und Aufwendungen bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder sind bis zum Inkrafttreten der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung dieses Gesetzes un...
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BesVNG 2 § 13 Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit bei Zulagen (Law)
Soweit durch dieses Gesetz eine ruhegehaltfähige Zulage durch eine nichtruhegehaltfähige Zulage ersetzt und keine ruhegehaltfähige Überleitungszulage nach § 11 gewährt wird, gilt für die bisherigen Em...
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BesVNG 2 § 14 Aufhebung von besoldungsrechtlichen Vorschriften der Länder (Law)
...ssung dieses Gesetzes enthalten, einschließlich des Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 201), trete...
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BesVNG 2 § 18 Aufhebung von Vorschriften über Erschwerniszulagen (Law)
Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Erschwerniszulagen treten außer Kraft, soweit sie die Gewährung der Zulagen für den Dienst bei Justizvollzugsanstalten und den Vo...
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BesVNG 2 § 25 Änderung der Ausgangslage für Artikel VII (Law)
...2 und Abs. 4 an die Stelle des 31. März 1973 jeweils der 30. November 1973 tritt.
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BesVNG 2 § 6 Besoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten (Law)
...ssung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.
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BesVNG 2 § 8 Überleitung der Richter und Staatsanwälte (Law)
...2 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Absatz 2 gilt für die in § 10 aufgeführten Ämter und Funktionen, wenn die in der Bundesbesoldungsordnung R angegebenen Einstufungsvoraussetzungen...
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BesVNG 2 § 24 Aufrechterhaltung von Vorschriften für Versorgungsempfänger (Law)
...ssung dieses Gesetzes gilt für Versorgungsempfänger mit Wohnsitz in Berlin entsprechend. (2) Vorschriften des Bundes und der Länder zur Überleitung und Anpassung der Versorgungsbezüge, die b...
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BesVNG 2 § 27 Übergangsregelung für Stufenlehrer (Law)
Regelungen über die Besoldung von Lehrern in einem Amt mit stufenbezogenem Schwerpunkt dürfen bis zum 30. Juni 1977 nicht getroffen werden.
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BesVNG 2 § 5 Wahrung des Besitzstandes (Law)
...2 in die Besoldungsgruppen C 4, C 3 und C 2 übergeführten Beamten sowie für die als Hochschulassistenten übernommenen Beamten gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Profes...