BBauG § 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster (Law)
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften si...