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ÄApprO 2002 § 20 Wiederholung von Prüfungen (Law)
(1) Die einzelnen Teile des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, der Zweite und der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung können jeweils zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist...
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ÄApprO 2002 Schlussformel (Law)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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ÄApprO 2002 Eingangsformel (Law)
Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) in Ve...
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ÄApprO 2002 § 11 Versagung der Zulassung (Law)
...bis zu dem in § 10 Abs. 3 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt, es sei denn, dass er einen wichtigen Grund hierfür unver...
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ÄApprO 2002 § 14 Schriftliche Prüfung (Law)
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hä...
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ÄApprO 2002 § 15 Mündlich-praktische Prüfung (Law)
...bis zu fünf bereits zur gleichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Medizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter der zuständigen Ärztekammer zu gestatten...
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ÄApprO 2002 § 25 Bewertung der Prüfungsleistungen (Law)
...bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet ...
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ÄApprO 2002 § 31 (weggefallen) (Law)
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ÄApprO 2002 Anlage 13 (Law)
(weggefallen)
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ÄApprO 2002 § 13 Art und Bewertung der Prüfung (Law)
(1) Geprüft wird 1. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch, ...
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ÄApprO 2002 § 19 Versäumnisfolgen (Law)
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so hat er den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil n...
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ÄApprO 2002 § 42 Anwendung bisherigen Rechts (Law)
...2002 (BGBl. I S. 1467), findet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, Anwendung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2003 ihr Studium der Medizin bereits aufgen...
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ÄApprO 2002 § 43 Abweichende Regelungen für die Prüfungen (Law)
...bis zum 30. April 2006 nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (B...
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ÄApprO 2002 § 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)
...2002 (BGBl. I S. 1467), außer Kraft.
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ÄApprO 2002 § 1 Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung (Law)
(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur ...
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ÄApprO 2002 § 4 Durchführung des Praktischen Jahres in außeruniversitären Einrichtungen (Law)
(1) Sofern das Praktische Jahr nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 in Krankenhäusern, die nicht Krankenhäuser der Universität sind, durchgeführt wird, muss in der Abteilung, in der die...
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ÄApprO 2002 § 10 Meldung und Zulassung zur Prüfung (Law)
...bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein. (4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen: 1. ...
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ÄApprO 2002 § 16 Prüfungstermine (Law)
...bis Juni und November bis Dezember durchgeführt. (2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen werden im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 für die schriftlichen Prüfungen festgesetzten Prüfun...
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ÄApprO 2002 § 21 Nichtbestehen der Prüfung (Law)
(1) Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle unverzüglich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 3 ...
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ÄApprO 2002 § 23 Schriftliche Aufsichtsarbeit (Law)
(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt. Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen vier Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zweit...