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FeV 2010 Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 373) Text in Bearbeitung
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FeV 2010 § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung (Law)
(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei ein...
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FeV 2010 § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle (Law)
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mi...
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FeV 2010 Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1679 — 1680) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) ...