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AufenthV § 24 Befreiung für Seeleute (Law)
(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benötigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufent...
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AufenthV § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen (Law)
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom ...
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AufenthV Anlage A (zu § 16) (Law)
1. Inhaber von Nationalpässen und/oder Reise...