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ESBO § 25 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge (Law)
(1) An den Stirnseiten neu zu bauender Fahrzeuge außer Rollböcken muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 6 freigehalten werden. (2) Außerhalb dieses Raumes müssen alle f...
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ESBO Anlage 6 (zu § 25) (Law)
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildungen, Fundstelle: BGBl I 1972, 287)