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Biokraft-NachV § 59 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen (Law)
(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 33 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 nicht m...
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Biokraft-NachV § 29 Gültigkeit der Zertifikate (Law)
Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum der Ausstellung des Zertifikats gültig.
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Biokraft-NachV § 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben (Law)
(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, so muss die oder der...