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AuslSchuldAbkAG § 113 (Law)
§ 2 Nr. 4 des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes erhält mit Wirkung vom 25. Juni 1948 folgende Fassung: "4 ...
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AuslSchuldAbkAG § 93 (Law)
(1) Die Berechtigung eines Kreditinstituts, über eine Sicherheit zu verfügen, wird nicht dadurch berührt, daß es die Sicherheit für einen ausländischen Bankgläubiger treuhänderisch hält, unbeschadet d...
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AuslSchuldAbkAG § 29 (Law)
Die §§ 27 und 28 gelten entsprechend für gerichtliche Entscheidungen über eine Schuld, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 8. Mai 1945, jedoch vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen ...