2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
-
AGG § 32 Schlussbestimmung (Law)
Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen.
-
AGG § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Law)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für 1. Beamtinnen un...