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BEGDV 3 § 36 (Law)
Ein vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn liegt vor, wenn dem Angestellten oder Arbeiter durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung (Statut) od...
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BEGDV 3 § 6 Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln (Law)
Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG), wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.