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BBesG § 37 Bundesbesoldungsordnung R (Law)
Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bunde...
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BBesG § 15 Dienstlicher Wohnsitz (Law)
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort. ...
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BBesG Anlage III (zu § 37 Satz 1) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1539) Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen ...
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BBesG Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2) (Law)
...37,15 2 422,13 2 487,07 2 554,37 2 619,31 2 691,33 2 753,91 ...