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BBesG § 37 Bundesbesoldungsordnung R (Law)
Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bunde...
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BBesG § 12 Rückforderung von Bezügen (Law)
...ass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (4) Soweit Geldleistungen für di...
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BBesG Anlage III (zu § 37 Satz 1) (Law)
...as für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. ...
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BBesG Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2) (Law)
...37,15 2 422,13 2 487,07 2 554,37 2 619,31 2 691,33 2 753,91 ...