ALG § 99 Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten (Law)
(1) Eine nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften festzustellende Rente wird ermittelt, indem der für die bis zum Rentenbeginn zu...