2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
-
AuslSchuldAbkAG § 97 (Law)
Für die Entscheidungen des in Nummer 20 des Kreditabkommens vorgesehenen Schiedsausschusses gelten die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung, mit Ausnahme des § 1054. Dem Antrag, eine...
-
AuslSchuldAbkAG § 57 (Law)
(1) Ist der Schuldner nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks und hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer des Grundstücks ist, dieses vor dem 21. Juni 1948 oder nach dem 1...