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ÜblG 1 § 17 (Law)
...63 -); f) (entfällt); g) ...
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ÜblG 1 § 6 (Law)
...6. Aufwendungen für den Bau, die Unterhaltung und die Wiederherstellung von Straßen und Brücken, 7. ...
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ÜblG 1 § 7 (Law)
(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfol...
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ÜblG 1 § 1 (Law)
...6. die Aufwendungen für Grenzdurchgangslager (§ 16), 6a. die Zuschüsse zur Kriegsgräberfürsor...
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ÜblG 1 § 12 (Law)
...67) bemessen, insbesondere nicht von der im Einzelfall nachgewiesenen Hilfsbedürftigkeit abhängig gemacht worden sind, so übernimmt der Bund nur die Kosten, die bei Anwendung der Vorschri...
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ÜblG 1 § 19 (Law)
Für den Ertrag der Monopole gilt folgendes: 1. Der für das laufende Geschäftsjahr durch Zwischenbilanz nach kaufmännischen Grund...
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ÜblG 1 § 20 (Law)
...65 -) anrufen.
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ÜblG 1 § 21 (Law)
(1) Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 7 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen (§ 1 Abs. 2) sind an den Bund abzuführen...
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ÜblG 1 § 21a (Law)
...62: 65 im Rechnungsjah...
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ÜblG 1 § 2 (Law)
(Durch Zeitablauf überholt)
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ÜblG 1 § 5 (Law)
Besatzungskosten und Auftragsausgaben (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) sind die Aufwendungen für Zweckbestimmungen, die in dem der Bundesregierung vom Rat der Alliierten Hohen Kommission zugeleiteten Haushalt für...
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ÜblG 1 § 14 (Law)
(1) Der Bund trägt die Kosten der Umsiedlung Heimatvertriebener im Sinne des § 2 der Verordnung über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachs...
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ÜblG 1 § 14a (Law)
(1) Der Bund trägt die Kosten der Auswanderung von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern. Als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger gelten die in § 7 Abs. 2 genannten Personen auch dann, wenn sie nicht von ...
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ÜblG 1 § 22 (Law)
Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von Vorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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ÜblG 1 § 15 (Law)
(1) Der Bund trägt die Kosten der Rückführung von Deutschen aus dem Ausland und aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebietsteilen und die Kosten der Durchführung der Verordnung über d...
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ÜblG 1 § 18 (Law)
...6 bezeichneten Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftragsausgaben trägt der Bund auch die sonstigen Ausgaben, die von den Besatzungsmächten als Besatzungskosten und als Auftragsausgaben vorgeschri...
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ÜblG 1 § 23 (Law)
...67 und der Verordnung Nr. 223 der Militärregierungen der Bank deutscher Länder zu übergeben sind. Der Bund erhält die nach Artikel IV der Gesetze Nr. 67 und der Verordnung Nr. 223 der Militärregierung...
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ÜblG 1 § 3 (Law)
(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den Bund über: 1. die Umsatzsteuer, 2. ...
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ÜblG 1 § 4 (Law)
(1) Die am 31. März 1950 in Geltung gewesenen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete sind weiter anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes ...
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ÜblG 1 § 8 (Law)
...67), der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in der Fassung vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) und der hierzu ergangenen Ausführungsvors...