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AKG § 112 Inkrafttreten (Law)
Das Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.
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AKG § 88 Vertretung der Gläubiger (Law)
...7.2009 (BGBl. I S. 2512) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (4) Kommt in der Gläubigerversammlung ein Beschluß über die Bestellung eines Vertreters nicht zust...
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AKG § 7 Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen (Law)
(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus einem gegenseitigen Vertrag, den ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 geschlossen hat und der bis zu diesem Zeitpunkt von dem andere...