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KlauenPflPrV § 17 Bestehen der Prüfung (Law)
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfun...
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KlauenPflPrV § 9 Wiederholung der Prüfung (Law)
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 Ab...
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KlauenPflPrV Anlage 3 (zu § 17 Absatz 5) (Law)
...9) ...........................
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KlauenPflPrV Anlage 4 (zu § 17 Absatz 5) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 240) ...