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LuftVZO § 90 Erlaubnisbehörde (Law)
Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.
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LuftVZO Muster 9 (Law)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 2008, 1271)
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LuftVZO § 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf (Law)
(1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis ...
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LuftVZO Muster 3 (§ 9 Abs. 1 LuftVZO) (Law)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für Luftsportgeräte, Fundstelle: BGBl. I 2008, 1268) ...