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AMG 1976 § 143 (weggefallen) (Law)
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AMG 1976 § 9 Der Verantwortliche für das Inverkehrbringen (Law)
(1) Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, müssen den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers tragen. Dies gilt nicht für...