-
AuslSchuldAbkAG § 88 (Law)
In den Fällen der §§ 82, 83, 85 und des § 86 Abs. 2 verlängert sich die Frist für Beteiligte, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, auf drei Monate.
-
AuslSchuldAbkAG § 17 (Law)
...94 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (3) Wird die mündli...
-
AuslSchuldAbkAG § 9 (Law)
(1) In Rechtsstreitigkeiten der in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten Art gelten für die Kosten die Vorschriften des Artikels 17 Abs. 6 des Abkommens und, soweit diese Vorschriften besondere Bestimmungen ...