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Beschluss vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI B 79/12 (Urteil)
...B 20/98, BFH/NV 2000, 245; vom 7. Februar 1992 III B 24/91 u.a., BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944, und vom 21. August 1986 VI B 91/85, B...
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV B 137/08 (Urteil)
...be, dass der Betrieb 1988 eingestellt worden sei. Aus einem in den Akten befindlichen Schreiben vom 30. Juni 1981 ergebe sich des Weiteren, dass der ursprüngliche Betrieb bereits im Jahr 1980 durch de...
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZR 23/14 (Urteil)
...im Einzelnen behoben worden sein sollten. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Rechnungen über die durchgeführten Arbeiten, in denen diese beschrieben sind. Soweit dies dem Berufungsgericht im ...
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 546/08 (Urteil)
...im Zivilrecht unüblichen Begriff des „Leistungsbescheides“ verstanden wissen will, nämlich als eine ihm gesetzlich obliegende Mitteilung. Die Bedeutung des im Zivilrecht nicht gebräuchlichen Begriffs ...
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 195/14 (Urteil)
...Beweis gestellte Vorbringen konnte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Klägerin in einem Schreiben an die Beklagte die Fortsetzung ihrer Tätigkeit in den Raum stellte und ihre Liquidation...
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Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 40/12 (Urteil)
...Im Streitfall ist eine derartige offensichtliche inhaltliche Unrichtigkeit eines letztinstanzlichen Urteils nicht gegeben. Nicht nur im Zeitpunkt des Senatsurteils in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617...
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 4/10 (Urteil)
...isierung im Glücksspielbereich bleibt es jedem Mitgliedstaat überlassen, das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen und zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten im Glücksspielbereic...
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Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 201/13 (Urteil)
...is bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedig...