2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
-
BBG 2009 § 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (Law)
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentli...
-
BBG 2009 § 91 Teilzeit (Law)
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, ...