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SeeSchStrO 1971 Anlage III Darstellung des Geltungsbereichs der Schiffahrtsstraßen-Ordnung (Law)
(Inhalt: nicht darstellbare kartographische Karte; Fundstelle: BGBl. I 1998, 3264)
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SeeSchStrO 1971 § 47 Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens (Law)
(1) Bei verminderter Sicht dürfen Fahrzeuge nicht aus den Schleusen nach den Binnenhäfen und in Kiel-Holtenau auch nicht nach dem Schleusenvorhafen auslaufen, solange von dort andere Fahrzeuge in die ...
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SeeSchStrO 1971 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (Law)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. - 7. ... ...