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BNotO § 85 (Law)
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. Er führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung. Der Präsident muß sie einberufen, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkam...
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BNotO Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte I und IV (Law)
...zblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBl. I S. 803). ...