2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
-
AO 1977 § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte (Law)
Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führe...
-
AO 1977 § 89 Beratung, Auskunft (Law)
(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unken...