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AO 1977 § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung (Law)
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
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AO 1977 § 87 Amtssprache (Law)
(1) Die Amtssprache ist deutsch. (2) Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Fina...