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BNotO § 90 (Law)
Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.
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BNotO § 81 (Law)
(1) Das Präsidium wird von der Vertreterversammlung gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied der Vertreterversammlung. (2) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. Scheidet ei...
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BNotO Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte I und IV (Law)
...III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBl. I S. 803). ...