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AKG § 92 Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Sondervermögen (Law)
(1) Die treuhänderische Verwaltung eines von einer Kapitalgesellschaft nach dem Gesetz über die Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften (Anleihestockgesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I ...
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AKG § 91 Frühere Vertragshilfeentscheidungen, Erledigung anhängiger Verfahren (Law)
(1) Gerichtliche Entscheidungen, die in Vertragshilfeverfahren über Ansprüche der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art ergangen und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind,...