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EuWO 1988 § 40 Wahlzeit (Law)
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
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EuWO 1988 § 70 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land (Law)
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (...
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EuWO 1988 Anlage 29 (zu § 70 Abs. 4) (Law)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2632 - 2633; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ...
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EuWO 1988 Anlage 26 (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1) (Law)
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle über Wahlergebnisse, Fundstelle: BGBl. I 2003, 2622)