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BNotO § 55 (Law)
(1) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar kein Vertreter bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amt...
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BNotO Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte I und IV (Law)
...IV, ausgenommen: ... 8. Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, G...