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BNotO § 58 (Law)
(1) Der Notariatsverwalter übernimmt die Akten und Bücher des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sowie die dem Notar amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände; sind bei der Bestellung de...
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BNotO Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte I und IV (Law)
...IV, ausgenommen: ... 8. Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, G...