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AKG § 88 Vertretung der Gläubiger (Law)
(1) Die Rechte der Gesamtheit der Gläubiger werden in dem Verfahren von einem oder mehreren Vertretern wahrgenommen. Die Befugnis der Gläubiger, ihre Rechte in dem Verfahren selbst geltend zu machen, ...
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AKG § 91 Frühere Vertragshilfeentscheidungen, Erledigung anhängiger Verfahren (Law)
(1) Gerichtliche Entscheidungen, die in Vertragshilfeverfahren über Ansprüche der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art ergangen und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind,...