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BNotO § 91 (Law)
(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind. (2) Die Höhe der Beiträge wird von der Vertreterversamm...
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BNotO § 88 (Law)
Die Mitglieder des Präsidiums und der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig.
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BNotO Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte I und IV (Law)
...IV, ausgenommen: ... 8. Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, G...