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AKG § 101 Londoner Schuldenabkommen (Law)
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
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AKG § 12 Ansprüche aus Verwahrungen (Law)
Zu erfüllen sind 1. Ansprüche (§ 1) auf Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern ...