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AKG § 112 Inkrafttreten (Law)
Das Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.
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AKG § 88 Vertretung der Gläubiger (Law)
(1) Die Rechte der Gesamtheit der Gläubiger werden in dem Verfahren von einem oder mehreren Vertretern wahrgenommen. Die Befugnis der Gläubiger, ihre Rechte in dem Verfahren selbst geltend zu machen, ...