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AktG § 213 Teilrechte (Law)
(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Anteil am bisherigen Grundkapital nur ein Teil einer neuen Aktie entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und vererblich. ...
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AktG § 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern (Law)
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.