2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
-
AMG 1976 § 39 Entscheidung über die Registrierung homöopathischer Arzneimittel, Verfahrensvorschriften (Law)
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat das homöopathische Arzneimittel zu registrieren und dem Antragsteller die Registrierungsnummer schriftlich zuzuteilen. § 25 Abs. 4 und 5 Satz 5 findet entsprec...
-
AMG 1976 § 20 Anzeigepflichten (Law)
Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sa...