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BOKraft 1975 § 33 Kennzeichnung und Beschilderung (Law)
(1) Jedes Fahrzeug ist an der Stirnseite mit einem Zielschild und an der rechten Längsseite mit einem Streckenschild zu kennzeichnen. Bei Fahrzeugen mit 9 bis 35 Fahrgastplätzen genügt die Kennzeichnu...
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BOKraft 1975 Anlage 4 (§ 33 Abs. 4) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 1975, 1586 - 1587 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ...