AUG 2011 § 63 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren (Law)
(1) Die Frist für die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung...