AktG § 83 Vorbereitung und Ausführung von
Hauptversammlungsbeschlüssen (Law)
(1) Der Vorstand ist auf Verlangen der Hauptversammlung verpflichtet, Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, vorzubereiten. Das gleiche gilt für die Vorbereitung und den Absc...