2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
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AuslSchuldAbkAG § 109 (Law)
Für die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin treten 1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948; ...
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AuslSchuldAbkAG § 95 (Law)
Die Aushändigung der in § 91 bezeichneten eigenen Wechsel an ein Kreditinstitut begründet nicht die Verpflichtung zur Entrichtung der Wechselsteuer. Werden die Wechsel von diesem Kreditinstitut in Uml...