2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
-
AuslSchuldAbkAG § 86 (Law)
(1) Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu; über sie entscheidet das Oberlandesgericht. (2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat einzule...
-
AuslSchuldAbkAG § 114 (Law)
Für die Anwendung der §§ 69, 70 und 73 tritt an die Stelle des Landes Berlin der Bund.