ALG § 125 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von
Landabgaberenten (Law)
(1) Für Beginn, Änderung, Ruhen und Ende einer Landabgaberente gelten § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 30 Abs. 2 entsprechend.
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