BBauG § 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger (Law)
(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen oblie...